Ordnung des
Zentrums für Kindheitsforschung „Kindheiten. Gesellschaften“
der Bergischen Universität Wuppertal


vom 03.02.2011



Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 516) hat die Bergische Universität Wuppertal die folgende
Ordnung erlassen.


Inhaltsübersicht:

§ 1 Zielsetzung
§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft im Zentrum
§ 5 Assoziierte Mitglieder
§ 6 Kooperationspartner des Zentrums
§ 7 Ehrenmitglieder des Zentrums; wissenschaftlicher Beirat
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Finanzierung
§ 11 Rechenschaftsbericht
§ 12 Änderung der Ordnung, In-Kraft-Treten und Veröffentlichung


§ 1
Zielsetzung


Mit der Einrichtung des Zentrums für Kindheitsforschung „Kindheiten. Gesellschaften“ verfolgt die Bergische
Universität Wuppertal (BUW) das Ziel, ein interdisziplinäres Zentrum für Kindheitsforschung zu schaffen, das
zugleich Aufgaben in der Doktorandenausbildung im Sinne einer forschungsorientierten Lehre an der Bergi-
schen Universität wahrnimmt.

 

§ 2 Rechtsstellung

 

Das Zentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Bergischen Universität Wuppertal im Sinne
von § 29 Abs. 1 HG.

 

§ 3
Aufgaben


Zur Erreichung der Ziele nimmt das Zentrum u. a. folgende Aufgaben wahr:
1. Durchführung von internationaler, komparativer und interdisziplinärer Forschung im Bereich der Kind-
heit;
2. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Forschungsgebiet des Zentrums durch Angebot
promotionsvorbereitender Studien in der Lehre;
3. Einwerbung von Drittmitteln zur Durchführung wissenschaftlicher Aktivitäten im Bereich der Kindheits-
forschung.

 

§ 4
Mitgliedschaft im Zentrum


(1) Mitglieder des Zentrums können an der Bergischen Universität Wuppertal tätige Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige Forscherinnen und
Forscher werden, wenn sie ein Projekt im Sinne der Aufgabenbeschreibung des Zentrums in Forschung
oder Lehre durchführen.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in das Zentrum entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5
Assoziierte Mitglieder


(1) Weitere Forscherinnen und Forscher (darunter Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen
und Postdoktoranden) können in das Zentrum als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, wenn
sie ein Projekt im Sinne der Aufgabenbeschreibung des Zentrums durchführen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehr-
heit. Die assoziierte Mitgliedschaft ist auf die Laufzeit der Projekte beschränkt.

 

§ 6
Kooperationspartner des Zentrums


Das Zentrum kann mit anderen Forschergruppen und Institutionen, die der Kindheitsforschung gewidmet sind,
Kooperationen aufnehmen.

 

§ 7
Ehrenmitglieder des Zentrums; wissenschaftlicher Beirat


(1) Besonders hervorragende Forscherinnen und Forscher auf dem Gebiet der Kindheitsforschung aus
Deutschland und dem Ausland werden als Ehrenmitglieder des Zentrums dazu berufen, die Arbeit des
Zentrums zu unterstützen.
(2) Die Ehrenmitglieder des Zentrums werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt.
(3) Die Ehrenmitglieder bilden den wissenschaftlichen Beirat des Zentrums.

 

§ 8
Vorstand


(1) Die Leitung des Zentrums obliegt einem Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Zentrums gem. § 4 Abs. 1 wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vor-
stand. Dem Vorstand gehören an der Bergischen Universität tätige Hochschullehrerinnen und Hoch- 3
schullehrer sowie akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verhältnis 2:1) mit dem Forschungs-
schwerpunkt Kindheitsforschung gem. § 4 Abs. 1 an.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Zentrums sowie eine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende
vertritt das Zentrum innerhalb und außerhalb der Bergischen Universität Wuppertal und führt die Ge-
schäfte des Vorstands. Sie oder er ist dem Vorstand, der Mitgliederversammlung sowie dem Rektorat
auskunfts- bzw. rechenschaftspflichtig.

 

§ 9
Mitgliederversammlung


(1) Die im Zentrum tätigen Mitglieder gem. § 4 Abs. 1 bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen und berät über die Aktivitäten
des Zentrums. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen; sie kann jeder-
zeit auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag der oder des Vorsitzenden
einberufen werden.
(3) An den als öffentlich gekennzeichneten Mitgliederversammlungen können die assoziierten Mitglieder,
die Kooperationspartner und die Ehrenmitglieder des Zentrums mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 10
Finanzierung


Die Grundausstattung des Zentrums wird aus den vorhandenen Mitteln der im Zentrum tätigen Hochschulleh-
rerinnen und Hochschullehrer bereitgestellt. Die Finanzierung von Forschungsprojekten erfolgt im Wesentli-
chen durch Mittel, die von Drittmittelgebern zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 11
Rechenschaftsbericht


Das Zentrum legt dem Rektorat der Bergischen Universität alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit
vor.

 

§ 12
Änderung der Ordnung, In-Kraft-Treten und Veröffentlichung


(1) Diese Ordnung kann auf Vorschlag des Vorstands geändert werden, sofern eine Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung der Änderung zustimmt.
(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen als Verkün-
dungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senates vom 02.02.2011.

Wuppertal, den 03.02.2011


Der Rektor
der Bergischen Universität Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. Lambert T. Koch

 

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